AGB

1. Allgemeine Bedingungen

1.1 Lieferungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind.

1.2 Diese Bedingungen gelten auch für Folgegeschäfte und für Reparaturen der Lieferungen, auch wenn nicht nochmals darauf hingewiesen wird.

1.3 Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung von PHONiUM.

 

2. Verbindlichkeiten von Angeboten und Vertragsabschluss, Angebotsunterlagen

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir eine Bestellung des Kunden schriftlich bestätigen oder eine Rechnungslegung erfolgte. Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher Richttermin / Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Komplikationen auftreten können.

2.2 Unsere Kostenvoranschläge, Zeichnungen und sonstige Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum. Urheberrechtliche Verwertungsrechte stehen allein PHONiUM zu.

2.3 Verbesserungen oder Änderungen der Leistung sind zulässig, soweit sie dem Kunden unter Berücksichtigung unserer Interessen zumutbar sind.

 

3. Preise

3.1 Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zuzüglich Verpackung und Transport. Kosten der Frachtversicherung und des Versandes ins Ausland und im Inland trägt der Kunde.

3.2 Für alle Lieferungen bleibt Versand per Nachnahme oder Vorkasse vorbehalten.

3.3 Liegen zwischen Bestellung und Lieferung mehr als vier Monate, gelten die Preise der neuesten Preisliste, sofern eine Preiserhöhung nicht unbillig ist.

3.4 Für Aufträge unter 200,- € betragen die Porto- und Verpackungskosten mindestens 7,50 € .

3.5 Nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, sowie Währungsparitäten berechtigen PHONiUM zu einer entsprechenden Preisanpassung.

 

4. Lieferung

4.1 Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung.

4.2 Alle Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. Entsprechende Dispositionen sind von PHONiUM nachzuweisen.

4.3 Lieferverzug tritt nicht ein im Falle von höherer Gewalt, bei Aufruhr, Betriebsstörung, Streik, usw. PHONiUM hat die erforderliche Sorgfalt nachzuweisen.

4.4 Teillieferungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung als selbstständige Leistung.

4.5 Verzugsschaden und Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Kunde nicht verlangen.

 

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Alle Lieferungen, Reparaturen und Entwicklungen sind sofort nach Rechnungsstellung netto Kasse frei der Zahlstelle von PHONiUM zu begleichen.

5.2 Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.

5.3. Aufträge über Lieferungen von Systemen: Bei Kundenspezifischen Aufträgen sowie Auftragswerten über 10.000,- € behalten wir uns eine Bezahlung per Vorkasse vor.

5.4 Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.

5.5 Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

5.6 Im Falle des Zahlungsverzuges ist PHONiUM unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte berechtigt, Verzugszinsen ab dem Tag der Lieferung der Leistung in Höhe der PHONiUM berechneten Bankzinsen, mindestens aber in Höhe von 4% über dem Diskontsatz zu berechnen. Ist an einem Vertrag kein Verbraucher beteiligt, beträgt der Mindestzins 8% über dem Diskontsatz. Zinsen sind sofort fällig.

5.7 Gerät der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, kann PHONiUM nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Einer Ablehnungsandrohung bedarf es nicht.

5.8 Verschlechtert sich die Vermögenslage des Kunden in erheblicher Weise, werden alle aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen sofort zur Zahlung fällig.

 

6. Versendung und Gefahrenübergang

6.1 Bei Versendung geht die Gefahr der Bezahlung und der Leistung mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder an eine sonstige mit Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Dies gilt auch im Falle frachtfreier Lieferung

6.2 Auf Wunsch des Käufers kann PHONiUM auf dessen Kosten eine entsprechende Versicherung abschließen.

 

7. Eigentumsvorbehalte und Vorausabtretung

7.1 Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von PHONiUM bis zur Erfüllung aller, auch künftiger Forderungen aus diesem Vertrag und aus dieser Geschäftsverbindung.

7.2 Der Kunde darf die Vorbehaltswaren im ordentlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Zur Sicherungsübereignung und Verpfändung ist er nicht berechtigt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von PHONiUM hinweisen und PHONiUM unverzüglich verständigen. Der Kunde hat Zugriffe Dritter abzuwehren.

7.3 Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit PHONiUM nicht gehörenden Waren erwirbt PHONiUM Miteigentum im anteiligen Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für PHONiUM als Hersteller im Sinne von Paragraf 950 BGB, ohne PHONiUM zu verpflichten. PHONiUM erwirbt in diesem Fall Miteigentum in anteiliger Höhe des Rechnungswertes der betreffenden Vorbehaltsware am Gesamtwert der neuen Ware.

7.4 Bei Zahlungsverzug, auch aus künftigen Lieferungen oder Leistungen, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf PHONiUM, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte, nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes der Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume des Kunden an sich nehmen.

7.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung eines Liefergegenstandes durch PHONiUM gelten nicht als Vertragsrücktritt.

7.6 Der Kunde tritt bereits jetzt die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bis zur Höhe des offenen Kaufpreises zur Sicherheit an PHONiUM ab. Der Kunde ist im Rahmen seines normalen Geschäftsganges einziehungsberechtigt. PHONiUM kann diese Erlaubnis aus berechtigtem Interesse widerrufen. Auf Verlangen von PHONiUM erteilt der Kunde Auskunft über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner. Die Abtretung kann jederzeit offengelegt werden.

7.7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Zahlungsansprüche von PHONiUM um mehr als 40%, kann PHONiUM auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherheiten freigeben.

 

8. Mängelrügen

8.1 Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen offensichtlicher Mängel, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere in fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung festgestellt werden, sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich PHONiUM mitzuteilen.

8.2 Im Fall einer berechtigten Mängelrüge ist ein Zahlungsrückbehalt nicht zulässig. Die Geltendmachung auch von den berechtigten Mängelrügen unterbricht oder hemmt nicht den Lauf der Gewährleistung im Übrigen.

 

9. Gewährleistung

9.1 Für nicht unerhebliche Mängel der Leistungen zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges steht dem Kunden das gesetzliche Gewährleistungsrecht zu. Von dieser Gewährleistung sind Verschleißteile ausgenommen. PHONiUM hat im Rahmen der Gewährleistung das Recht den Mangel durch Instandsetzung oder Ersatz der betroffenen Teile zu beheben.

9.2 Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar.

9.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre für neue Waren und maximal ein Jahr für gebrauchte Waren. Falls nicht anders angegeben, gilt der Tag der Anlieferung beim Kunden. Bei Installation durch PHONiUM beginnt die Frist mit der Rechnungsstellung.

9.4 Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen.

9.5 Wenn ohne schriftliche Einwilligung von PHONiUM der Liefergegenstand unsachgemäß benutzt oder verändert wird, geht dies zu Lasten des Kunden. Der Kunde darf auf keinen Fall die Seriennummer, Typenbezeichnung, Herstellerbezeichnung oder ähnliche Kennzeichnungen entfernen oder unleserlich machen, da dadurch Garantiebeginn, Garantieablauf, Unterlieferant, usw. nicht mehr festgestellt werden können. Ein etwaiger Schaden von PHONiUM geht zu Lasten des Kunden.

9.6 Für Geräte, die von Unterlieferanten bezogen werden, beschränkt sich die Gewährleistung auf den Umfang der gesetzlichen Gewährleistungspflicht, wie sie zwischen PHONiUM und dem Unterlieferanten besteht. Die Gewähr geht nach Wahl von PHONiUM auf die Instandsetzung oder Ersatz der beanstandeten Teile oder Geräte.

 

10. Haftung für zugesicherte Eigenschaften

10.1 Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur, was ausdrücklich mit einem hierzu bevollmächtigten Vertreter von PHONiUM als solche vereinbart wurde.

10.2 Auf Ersatz weitergehender Schäden haftet PHONiUM nicht.

10.3 Unbeschadet dieser Ansprüche hat der Kunde im Schadensfall die Nachbesserung zu gestatten und in technischer Hinsicht sich nach den Anweisungen von PHONiUM zu verhalten.

 

11. Sonstige Schadensersatzansprüche

11.1 Für Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluss haftet PHONiUM nur, wenn ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

11.2 Als Erfüllungsgehilfe im Sinne der Ziff.1 dieser Bedingungen gelten nur leitende Angestellte von PHONiUM, soweit für andere Erfüllungsgehilfen nicht zwingend gehaftet wird.

11.3 PHONiUM haftet nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn.

11.4 Schadensersatzansprüche gegen PHONiUM verjähren in 6 Monaten.

11.5 Die persönliche Haftung von Angestellten des Unternehmens PHONiUM, die als Erfüllungsgehilfen tätig geworden sind, ist ausgeschlossen.

 

12. Schutzrechte

12.1 PHONiUM kann nach eigener Wahl

– dem Kunden das Recht verschaffen, das Produkt weiter zu benutzen,

– das Produkt auszutauschen oder so zu verändern, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt,

– falls die vorstehenden Maßnahmen für PHONiUM zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sind, das Produkt zurückzunehmen und dem Kunden den nach Abschreibungsgrundsätzen geminderten Wert gutzuschreiben.

12.2 Andere als die vorstehend genannten Ansprüche stehen dem Kunden anlässlich von Schutzrechtsverletzungen nicht zu.

 

13. Rückgaben

13.1 Das Recht auf Rückgabe besteht nicht, sollten jedoch Geräte zurückgenommen werden, dann nur unter folgenden Bedingungen:

Bei Rückgaben von abgeholten / gelieferten Teilen / Geräten werden generell mindestens (je nach Zustand) folgende Prozentsätze abgezogen:

Älter – bis 2 Monate -10%, – bis 4 Monate -20%, – bis 6 Monate -40%, – bis 9 Monate -70%, – älter als 9 Monate mind. -80%.

13.2 Andere als diese Vereinbarungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Festlegung.

 

14. Abschließende Bestimmungen

14.1 Rechte des Kunden aus diesem Vertrag sind ohne Zustimmung von PHONiUM nicht übertragbar.

14.2 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahekommen.

14.3 Fällt ein Kunde unter den persönlichen Schutzbereich des Datenschutzgesetzes, erklärt er sich mit der Verarbeitung seiner Daten einverstanden, soweit sie für den Zweck des Vertrages erforderlich sind.

 

15. Erfüllungsort – Gerichtsstand

15.1 Bei Streitigkeiten auch soweit sie die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen, ist der Gerichtsstand Berlin.

15.2 Die Rechtsbeziehung zwischen dem Käufer und uns unterliegen unter Ausschluß etwaiger anderer nationalen Rechten allein dem Recht von Deutschland. Die Geltung des einheitlichen internationalen Kaufrechts wird ausgeschlossen.

 

 

Berlin 2002


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